Wer hat Anspruch auf Prozessbegleitung?

Damit eine Person Prozessbegleitung in Anspruch nehmen kann, muss sie „Opfer“ im Sinne der Strafprozessordnung sein. Aber nicht alle Opfer haben Anspruch auf Prozessbegleitung, sondern nur diejenigen, denen ein Schaden am eigenen Körper oder aber an der Seele  entstanden ist.

Dies ist dann der Fall, wenn

Opfer können auch solche Personen sein, denen "nur" ein Schaden am Vermögen entstanden ist (§ 65, Z. 1 c, StPO). Diese Personen haben KEINEN Anspruch auf Prozessbegleitung. Aber auch sie können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte (Verlinkung) anschließen. Im Einzelfall können sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und hätten so Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt/ eine Anwältin. Dieser Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht dann, wenn soziale Bedürftigkeit vorliegt und die Vertretung durch einen Anwalt/ eine Anwältin im Interesse der Rechtspflege, v.a. im Interesse einer entsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist (§ 67, Abs 7 StPO).

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