Wer hat Anspruch auf Prozessbegleitung?
Damit eine Person Prozessbegleitung in Anspruch nehmen kann, muss sie „Opfer“ im Sinne der Strafprozessordnung sein. Aber nicht alle Opfer haben Anspruch auf Prozessbegleitung, sondern nur diejenigen, denen ein Schaden am eigenen Körper oder aber an der Seele entstanden ist.
Dies ist dann der Fall, wenn
- eine Person durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte (Schaden am eigenen Körper, § 65, Z. 1 a, StPO) oder
- es sich um Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Bruder oder Schwester einer Person handelt, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden ist oder um andere Angehörige, die Zeugen dieser Tat waren und daher besonders betroffen sind (Seelischer Schaden, § 65, Z. 1 b, StPO).
Opfer können auch solche Personen sein, denen "nur" ein Schaden am Vermögen entstanden ist (§ 65, Z. 1 c, StPO). Diese Personen haben KEINEN Anspruch auf Prozessbegleitung. Aber auch sie können sich dem Verfahren als Privatbeteiligte (Verlinkung) anschließen. Im Einzelfall können sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen und hätten so Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt/ eine Anwältin. Dieser Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht dann, wenn soziale Bedürftigkeit vorliegt und die Vertretung durch einen Anwalt/ eine Anwältin im Interesse der Rechtspflege, v.a. im Interesse einer entsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist (§ 67, Abs 7 StPO).
