Opferrechte
Opfern stehen auf Grund ihrer Eigenschaft als Opfer verschiedene Rechte im Strafverfahren zu.
- Alle Opfer haben die in § 66 Abs 1 StPO aufgezählten Rechte. Davon umfasst ist beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme an bestimmten Verfahrensschritten oder das Recht einen Fortführungsantrag zu stellen, wenn das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
- Ist einer Person ein Schaden am Körper oder an der Seele entstanden, so hat sie einen Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.
- Ist eine Person Opfer einer vorsätzlichen sexuellen Beeinträchtigung geworden, so hat sie darüber hinaus die Sonderrechte,
- nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden; oder aber
- die Beantwortung von Fragen, die in den höchstpersönlichen Lebensbereich fallen oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar hält, zu verweigern (§ 70 Abs 2 StPO).
Schließt sich ein Opfer dem Strafverfahren als Privatbeteiligte/r an, so hat es über die allen Opfer zustehenden Rechte hinaus weitere Rechte.

Privatbeteiligung
Hat ein Opfer einen unmittelbaren oder einen mittelbaren Schaden erlitten, so kann es sich dem Verfahren als Privatbeteiligte/r anschließen. Sie können also einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Dieser kann entweder im Ersatz des Schadens bestehen, der dem Opfer tatsächlich durch die Straftat entstanden ist oder aber in einer Entschädigung für die Beeinträchtigung in anderen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern. In der Regel wird es sich dabei um einen Schmerzengeldanspruch handeln, für aufgrund der Straftat erlittene körperliche oder seelische Schmerzen (§ 67 StPO).
Privatbeteiligte haben zusätzliche Rechte, die über die allgemeinen Opferrechte hinausgehen, weshalb es unter Umständen Sinn macht, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte/r anzuschließen, selbst wenn es nur mit einem geringen Betrag ist.
Folgende Rechte gelten zusätzlich zu den allgemeinen Opferrechten (§ 67 Abs 6 und 7 StPO):
- Sie haben das Recht Beweisanträge zu stellen;
- Sie müssen zur Hauptverhandlung geladen werden und haben in dieser das Recht, ihre Ansprüche darzulegen und zu begründen;
- Privatbeteiligte haben außerdem die Möglichkeit, Berufung gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg zu erheben;
- Sie können eine Anklage aufrechterhalten, selbst wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt und werden so zu Privatanklägern;
- Privatbeteiligte können für das Strafverfahren Verfahrenshilfe erhalten.
Schließt sich ein Opfer, das einen Anspruch auf juristische und psychosoziale Prozessbegleitung hat, dem Verfahren gleichzeitig als Privatbeteiligte/r an und ist ein/e Anwalt/In mit der juristischen Prozessbegleitung betraut, so wird der Anwalt/ die Anwältin die Privatbeteiligtenansprüche im Verfahren geltend machen.