Opferrechte

Opfern stehen auf Grund ihrer Eigenschaft als Opfer verschiedene Rechte im Strafverfahren zu.


Schließt sich ein Opfer dem Strafverfahren als Privatbeteiligte/r an, so hat es über die allen Opfer zustehenden Rechte hinaus weitere Rechte.

Privatbeteiligung

Hat ein Opfer einen unmittelbaren oder einen mittelbaren Schaden erlitten, so kann es sich dem Verfahren als Privatbeteiligte/r anschließen. Sie können also einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Dieser kann entweder im Ersatz des Schadens bestehen, der dem Opfer tatsächlich durch die Straftat entstanden ist oder aber in einer Entschädigung für die Beeinträchtigung in anderen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern. In der Regel wird es sich dabei um einen Schmerzengeldanspruch handeln, für aufgrund der Straftat erlittene körperliche oder seelische Schmerzen (§ 67 StPO).

Privatbeteiligte haben zusätzliche Rechte, die über die allgemeinen Opferrechte hinausgehen, weshalb es unter Umständen Sinn macht, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte/r anzuschließen, selbst wenn es nur mit einem geringen Betrag ist.

Folgende Rechte gelten zusätzlich zu den allgemeinen Opferrechten (§ 67 Abs 6 und 7 StPO):

Schließt sich ein Opfer, das einen Anspruch auf juristische und psychosoziale Prozessbegleitung hat, dem Verfahren gleichzeitig als Privatbeteiligte/r an und ist ein/e Anwalt/In mit der juristischen Prozessbegleitung betraut, so wird der Anwalt/ die Anwältin die Privatbeteiligtenansprüche im Verfahren geltend machen.