Prozessbegleitung im Zivilverfahren

Neu eingeführt wurde die psychosoziale Prozessbegleitung im Zivilverfahren (§ 73b ZPO). Personen, die Opfer in einem Strafverfahren waren, können unter bestimmten Umständen in einem auf das Strafverfahren folgenden Zivilverfahren psychosoziale Prozessbegleitung verlangen. Dies betrifft insbesondere Zivilverfahren, in denen es um die Geltendmachung von Schadenersatz und/oder Schmerzengeld geht, Ehescheidungen, möglicherweise auch Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren. Da diese Regelung vollkommen neu ist, liegen noch keine Erfahrungswerte vor.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der psychosozialen Prozessbegleitung im Zivilverfahren sind:

Rolle der psychosozialen Prozessbegleitung: Sie ist „Vertrauensperson“, d.h. der/die ProzessbegleiterIn begleitet zu Verhandlungen und Vernehmungen, sie sind von Terminen durch das Gericht zu verständigen.
Die psychosoziale Prozessbegleitung wird bis zu einem Höchstbetrag von € 800,00 pro Verfahren gewährt. Hat das Opfer Verfahrenshilfe, so bis zu einem Höchstbetrag von € 1.200,00.
Im Zivilverfahren wurden außerdem besondere Opferschutzrechte neu eingeführt. Dies sind:

- es sich bei der Partei oder der ZeugIn um ein Opfer gemäß § 65 Z 1 lit a StPO handelt und
- ein sachlicher Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht.
- bei Unmündigen muss die Befragung durch eine/n Sachverständige/n erfolgen.

- die Vernehmung ganz oder zum Teil unterbleiben kann (auf Antrag oder von Amts wegen), wenn eine Kindeswohlgefährdung auf Grund der Vernehmung zu befürchten ist.

- die Vernehmung auf schonende Weise durchgeführt werden kann (auf Antrag oder von Amts wegen), wenn eine Kindeswohlgefährdung auf Grund der Anwesenheit der Parteien zu befürchten ist. Die Vernehmung kann in diesem Fall auch durch eine/n geeignete/n Sachverständige/n durchgeführt werden.